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eBay-Leitfaden / Allgemeines zu eBay



Rechtliche Grundlagen und Tipps zur Absicherung


Rechtliche Grundlagen / Allgemeines  [top]

Auktionen bei eBay sind keine Versteigerungen im rechtlichen Sinne. Es kommen ganz normale Kaufverträge zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande, allerdings in der besonderen Abschlussform über das Internet. Im Folgenden weden die wichtigsten rechtliche Grundlagen erläutert, die Sie bei Käufen und Verkäufen über eBay kennen sollten. Außerdem finden Sie Tipps, wie sich eventuelle Schwierigkeiten vermeiden lassen.

Verbindlichkeit des Verkaufsangebots  [top]

Mit dem Einstellen eines Angebots bei eBay erklären Sie grundsätzlich im Vorhinein Ihr Einverständnis, dem Meistbietenden die Sache zu verkaufen. Der Höchstbietende nimmt Ihr Verkaufsangebot mit Abgabe des Gebots bzw. mit Klick auf „Kaufen“ an. Deshalb können Sie die Auktion nur dann vorzeitig beenden, wenn Sie gemäß den eBay-Bedingungen einem Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels unterlegen waren oder sich die Beschaffenheit des Artikels nach Angebotseinstellung verändert hat. Aber Achtung: In diesen Fällen kommt dennoch regelmäßig ein Vertrag mit dem zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Meistbietenden zustande, wie aus einer Entscheidung des BGH aus 2011 folgt. Nur wenn dem Verkäufer die Ware unverschuldet abhanden gekommen ist, z.B. durch Diebstahl, kann die Auktion ohne Nachteile für den Verkäufer vorzeitig beendet werden. Einen weiteren Grund zur ausnahmsweise zulässigen vorzeitigen Beendigung der Auktion hat das Landgericht Bonn im Juni 2012 festgestellt, nämlich wenn der Verkäufer nach Beginn der Auktion feststellt, dass der Verkaufsgegenstand bis dahin unbekannte Mängel aufweist. In diesem Fall ging es um einen gebrauchten Pkw. Der zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietende verlangte Schadensersatz, weil ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei. Dies hat das Landgericht Bonn zurückgewiesen, denn nach den eBay-Bestimmungen sei der Verkäufer zum Abbruch der Auktion berechtigt, wenn Mängel der angebotenen Ware erst nach Beginn der Auktion erkannt werden. Das bedeutet, dass Sie im Regelfall auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion an Ihr Verkaufsangebot gebunden sind.

Wenn Sie den Artikel während des Auktionszeitraums anderweitig verkauft haben, können Sie gegenüber dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet sein. So haben die Amtsgerichte Nürtingen und Menden kürzlich entschieden und auch das OLG Köln hat bereits im Dezember 2006 dem Höchstbietenden einen Schadensersatz von 59.949 EUR gegen den eBay- Verkäufer zugesprochen, weil der Verkäufer den bei eBay eingestellten landwirtschaftlichen Rübenroder außerhalb der Auktion verkauft hatte. Das Gericht ist vom Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages über den Rübenroder ausgegangen. Denn das Anbieten des Rübenroders auf der Internet−Plattform eBay stelle ein verbindliches Verkaufsangebot dar, das der Höchstbietende durch Abgabe des Gebots angenommen habe. Könne der eBay-Verkäufer den Kaufvertrag jedoch nicht mehr erfüllen, weil er den Artikel bereits verkauft habe, so müsse er Schadensersatz leisten. Der Schadensersatz berechnet sich nach dem Wert des verkauften Artikels abzüglich des Höchstgebots. Da im Rübenroderfall der Verkäufer auch noch das Mindestgebot bei nur 1 EUR festgelegt hatte, betrug das Höchstgebot lediglich 51 EUR. Da der Wert des Rübenroders jedoch 60.000 EUR betrug, kam es zu dem Schadensersatzanspruch von 59.949 EUR. Demzufolge empfiehlt es sich, bei hochwertigen Artikeln ein Mindestgebot festzulegen.

Auch das Landgericht Detmold im Februar 2012 zugunsten des Käufers entschieden. Dieser war bei Abbruch der Auktion durch die Verkäuferin mit 56 EUR der Höchstbietende für einen Wohnwagen Baujahr 1993 im Wert von 2.000 EUR. Die Verkäuferin hatte die mit Startpreis 1 EUR begonnene Auktion abgebrochen, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Die Verkäuferin musste den Wohnwagen aufgrund des Urteils des Gerichts an den Käufer gegen Zahlung der 56 EUR herausgeben.

Ebenfalls auf dieser Linie liegt das Amtsgericht Hamm, das die Schadensersatzpflicht allerdings daran knüpft, dass die Auktion mehr als 12 Stunden vor Ablauf beendetet wurde. Genau gegenteilig zum Oberlandesgericht Köln hat das Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen. Dieses Gericht gab dem Verkäufer recht, der die Herausgabe eines PKW im Wert von 80.000 EUR an den Höchstbietenden verweigerte. Das Höchstgebot lag bei 5,50 EUR. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass es ausführte, rechtsmissbräuchlich sei, einen ofensichtlichen und derart eklatanten Auszeichnungsfehler auszunutzen.

Dieser Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz hat sich das Landgericht Osnabrück in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 angeschlossen. Darin ging es um die Frage, was konkret Gegenstand der Auktion war. Der Verkäufer hatte als Produktbeschreibung in der Kategorie „Kartons & Schachteln > Sonstige“ eingestellt: „Apple iPhone 4 32 GB, Original Verpackung, bietet Platz für: [Auflistung des Zubehörs und des iPhones]“. Sodann wies der Verkäufer in der Artikelbeschreibung darauf hin, dass in der Auktion kein Gerät oder Zubehör versteigert wird, sondern nur die Verpackung und er die Verpackung drei Tage nach Auktionsende versenden wird. Weiter bat der Verkäufer um eine positive Bewertung nach Erhalt des Kartons. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Auktion nicht ein iPhone der 4. Generation zum Gegenstand hatte, sondern eben nur die Verpackung. Die Klage des Käufers auf Lieferung eines iPhones hat das Gericht deshalb abgewiesen.

Auch das Kammergericht in Berlin leitet den Vertragsinhalt, also über welches Produkt der Kaufvertrag zustande kommt und in welchem Zustand das Produkt vertragsgemäß ist, von der Artikelbeschreibung ab. Die Angabe, der Pkw sei „Scheckheft gepflegt“, berechtigt den Käufer danach zur Auflösung des Vertrags, wenn sich heraus stellt, dass der Wagen erhebliche Mängel aufweist. Wie die Berliner Richter feststellten, handelt es sich bei der Angabe „Scheckheft gepflegt“ keineswegs nur um eine unverbindliche Werbeaussage, sondern um eine rechtsverbindliche Aussage. Und an dieser müsse der Verkäufer sich festhalten lassen, so das Gericht.

Dem Bundesgerichtshof liegt eine Klage auf Schadensersatz vor wegen einer Auktion, bei der ein Handy mit der Markenbezeichnung „Vertu“ versteigert wurde. Der Kläger erhielt für 782 EUR den Zuschlag. Als das Handy geliefert werden sollte, verweigerte der Kläger jedoch die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys und begründete dies damit, dass es sich bei dem Handy um ein Plagiat handele. Der Kläger verlangte daher die Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Preis für ein Original des vom Verkäufer angebotenen Handys im Wert von 24.000 EUR = 23.218 EUR als Schadensersatz. In der ersten und zweiten Instanz vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht Saarbrücken wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichte begründeten die Abweisung der Klage damit, dass der Vertrag bereits als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig sei, da der Wert des (Original-)Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse. Darüber hinaus hätten, so die Saarbrücker Gerichte, die Vertragspartner nicht vereinbart, dass der Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Dies ergebe sich nicht aus der Artikelbeschreibung. Vielmehr spreche der Startpreis von 1 EUR im Vergleich zum Wert eines Original-Handys gerade dagegen, dass der Verkäufer ein Original-Handy anbieten wollte. Der BGH hat sich den Vorinstanzen nicht angeschlossen. Zum einen könne bei einer Onlineauktion nicht auf ein wucherähnliches Geschäft geschlossen werden. Zum andere könne die Angebotsbeschreibung durchaus so verstanden werden, dass ein Originalexemplar der Marke Vertu angeboten werde. Denn dem Startpreis von 1 EUR sei im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen, weil der in der Onlineauktion erzielbare Preis vom Startpreis völlig unabhängig sei. Die letztendliche Entscheidung über die Schadenseratzklage hat der BGH dem Oberlandesgericht Stuttgart überlassen. Es bleibt also weiter abzuwarten, ob der Käufer seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen kann.

Darüber hinaus ist auch die Option „Sofort-Kaufen“ für den Verkäufer verbindlich, wenn er diese anbietet. Wer versehentlich einen zu niedrigen Festpreis eingegeben hat, muß seine Erklärung über den Festpreis wegen Irrtums unverzüglich anfechten, wie das Landgericht Köln im November 2010 erneut bestätigt hat. Es habe sich bei der Auswahl der Option „Sofort-Kaufen“ in Kombination mit dem Kaufpreis von 1 EUR um einen Erklärungsirrtum gehandelt, der den Händler zur Anfechtung berechtige. Ein Mitarbeiter des Händlers hatte anstatt eines Startpreises von 1,- EUR die Option "Sofort-Kaufen" eingestellt. Der Käufer erwarb dadurch den angebotenen Whirlpool zu einem Betrag von 1,- EUR und klagte schließlich vor Gericht, weil der Händler den Kaufvertrag aufgrund der ausgesprochenen Anfechtung nicht erfüllen wollte. Die Kölner Richter entschieden, dass kein wirksamer Kaufvertrag aufgrund der Anfechtung mehr bestehe.

Die Anfechtung muß im Übrigen auch deutlich formuliert sein. Nicht ausreichend ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin in einer Entscheidung von Mai 2012, wenn der Verkäufer den Käufer wie folgt informiert: "Hallo ... sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren - hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (...)."

Denn nach Ansicht des Landgerichts Berlin geht aus der Formulierung hervor, dass der Verkäufer trotz seines Fehlers bereit sei, an dem Kaufvertrag festzuhalten.

Im Streitfall muß der Händler beweisen, daß er bzw. sein Mitarbeiter sich tatsächlich geirrt hat – und nicht bloß im Nachhinein den Festpreis als zu niedrig empfindet.

Fernabsatzrecht  [top]

Ist der Anbieter ein Unternehmer, so kann nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Fernabsatz der private Käufer den ersteigerten Artikel innerhalb einer Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen gegen volle Kostenerstattung zurücksenden. Über die Frage, wie lang diese Widerrufsfrist ist – 14 Tage oder 1 Monat – wurde lange gestritten. Mitte 2010 hat der deutsche Gesetzgeber ein die Frist neu geregelt und dabei den Verkauf über eBay unter gewissen Voraussetzungen dem Verkauf über den normalen Onlineshop gleichgestellt (näheres siehe hier – Link auf Ziffer III.1.b). Wenn der Unternehmer den Käufer über das Widerrufsrecht jedoch überhaupt nicht belehrt hat, erlischt das Recht zum Widerruf sogar gar nicht. Der Käufer kann also noch Jahre später die Ware dem Verkäufer gegen volle Kostenerstattung zurücksenden. Unternehmer, die die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsfrist nur 14 Tage beträgt, nicht sicher einhalten können, sollte dem Kunden eine 1-monatige Widerrufsfrist einräumen.

Bei einem Warenwert von weniger als 40 EUR kann der Unternehmer dem privaten Käufer die Kosten der Rücksendung auferlegen, wenn die Ware der bestellten Ware entspricht. Darauf müsste er in der Auktion aber ausdrücklich hinweisen. Ab einem Warenwert von mehr als 40 EUR trägt der Unternehmer die Versandkosten – unter Umständen können diese Kosten aber dem Käufer auferlegt werden, z.B. wenn dieser bei Rücksendung der Ware noch nicht bezahlt hat.

Es ist daher dem Unternehmer unbedingt zu raten, in seiner Artikelbeschreibung den Käufer über sein Widerrufsrecht aufzuklären.

» Weitere Informationen zum Fernabsatzrecht finden Sie hier

Wer ist denn überhaupt Privatverkäufer und wer Unternehmer?  [top]

In den Auktionen war lange Zeit nicht immer erkennbar, ob der Anbieter Unternehmer ist oder nicht. Für den Käufer ist dies jedoch gerade bei Schwierigkeiten wichtig.

Deshalb sind Unternehmer mittlerweile verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen – und das eBay- Angebot kann als solches qualifiziert werden – Angaben zur Firma bzw. bei Einzelkaufleuten zur Person zu machen. Anzugeben sind unter anderem der Name, die Rechtsform (z.B. „e.K. = eingetragener Kaufmann), Vertretungsverhältnisse, Sitz der Firma, Handelsregisternummer, etc.

Wann liegt die Unternehmereigenschaft vor? Grundsätzlich ist Unternehmer jeder, der ein Geschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit macht. Dies ist bei Firmen eindeutig. Bei eBay waren Unternehmer bisher unter anderem dadurch zu erkennen, dass sie einen eigenen Shop betreiben oder als Powerseller auftreten. Auch der einzelne Verbraucher kann schnell zum Unternehmer werden, wenn er gewerblich, sozusagen nebenbei Verkäufe tätigt, die auf Regelmäßigkeit und nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht rückschließen lassen. Dies lässt sich relativ gut aus den Bewertungen des einzelnen Verkäufers ablesen. Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft liegen vor, wenn in kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen werden. Wer also nur ausnahmsweise Waren über eBay versteigert, kann noch nicht als Unternehmer angesehen werden. Die Grenze ist fließend. Um mehr Transparenz für den Verbraucher zu schaffen, fordert eBay seine Mitglieder seit September 2005 auf, sich als privater Händler oder Gewerbetreibender zu kennzeichnen. Zugunsten des Verbrauchers (Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht) wird sich dann der als Gewerbetreibende auftretende eBay-Händler an dieser Einschätzung festhalten lassen müssen, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaften tatsächlich nicht vorliegen sollten.

Auch wenn ein Unternehmer sich nicht als solcher zu erkennen gibt, so gelten für ihn einige spezielle rechtliche und steuerliche Pflichten, die er zu beachten hat. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum mehr. Dass sich inzwischen über eBay viele Verkäufer selbständig gemacht haben, ist auch dem Finanzamt nicht entgangen. Daher prüft es immer wieder, insbesondere bei Powersellern, ob diese ihr Gewerbe auch angemeldet haben. Bei offiziellen Steuerprüfungen durchforstet die Software "Xpider" des Bundesamtes für Finanzen Plattformen, stellt Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen her und vergleicht diese mit dem Handelsregister und anderen Datenbanken. Daher ist dringend zu raten, auch bei nebenberuflicher Tätigkeit diese dem Finanzamt zu melden und sich über steuerliche Vorschriften zu informieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt Tipps für Unternehmer dieses Leitfadens.

Die Gerichte haben bisher unterschiedlichste Kriterien zur Unternehmerbestimmung festgelegt. Im folgenden sind einige Merkmale aufgeführt, nach denen eine Unternehmereigenschaft angenommen wurde:
  • Ankauf von Ware zu dem Zweck, diese wieder zu verkaufen ,
  • 1.700 eBay-Bewertungen kein Indiz für gewerbliches Handeln, wenn die Voraussetzungen für Powersellereigenschaft fehlen (mindestens 3000 Euro Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat) (LG Coburg, Uv 19.10.2006, 1 HK 0 32/06) ,
  • über 250 Verkäufe in 31 Monaten und Powersellerstatus,
  • Anbieten von Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen,
  • Erhalt von 154 Bewertungen und
  • Versteigerung von allem, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird.
Auch wer nicht als Unternehmer einzustufen ist, kann bereits ab 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten einer wettbewerbsrechtlichen Haftung unterliegen, weil die Anzahl der Verkäufe auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hindeutet. Das OLG Köln ist sogar der Ansicht, daß jeder Verkauf über eBay, also auch schon die erste Auktion, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstelle. Dies wird damit begründet, daß der Verkäufer bei einem Verkauf per Auktion die Absicht habe, den zu verkaufenden Gegenstand einem möglichst großen Publikum zu präsentieren, um auf diese Weise einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Der Bundesgerichtshof scheint ebenfalls dieser Ansicht zuzuneigen, hat er sich doch in mehreren Fällen, in denen es auf diesen Punkt für die Entscheidung nicht ankam, in dieser Richtung geäußert. Eine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht jedoch noch aus.

Entgegen einer häufigen Annahme sind eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzangaben gegenüber dem Finanzamt für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht von Belang, es kommt - vereinfacht gesagt – darauf an, wie man tatsächlich nach außen auftritt.
  • gleichartige Waren
  • Neuwaren
  • mehr als 40 Verkäufe innerhalb weniger Monate
  • Powersellerstatus
  • eigene AGB

Was ist, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wird?  [top]

Auch bei der Frage nach der Haftung für Transportschäden ist zwischen Unternehmer und privatem Verkäufer zu unterscheiden:

Wenn Sie den Artikel als Privatperson von einem Unternehmer ersteigert haben, muss dieser die Ware ersetzen, wenn sie beim Transport beschädigt wird.

Ist der Verkäufer aber Privatanbieter, so ist es genau umgekehrt: Sie haben das Transportrisiko zu tragen. Wenn also die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird, müssen Sie trotzdem den vollen Betrag zahlen. Daneben haftet der Verkäufer aber auch dann für eine ordentliche Verpackung und für eine sorgsame Auswahl des Transporteurs.

Hochwertige Ware sollten Sie immer gegen das Transportrisiko versichern. Bei der deutschen Post sind Pakete mit bis zu 500 EUR versichert, gegen Aufpreis auch bis zu 2.500 EUR oder 25.000 EUR. Ähnliche Konditionen gelten auch bei anderen Paketdiensten. Transportschäden werden gegenüber dem Paketdienst geltend gemacht, erledigen muss dies der Verkäufer.

Treuhandservice  [top]

Bei wertvolleren Gegenständen ist auf jeden Fall die Nutzung eines Treuhandservices zu raten. eBay bietet einen solchen Treuhandservice mit der Firma iloxx an. Der Treuhandservice funktioniert folgendermaßen: Der Käufer überweist das Geld an iloxx und iloxx meldet daraufhin demVerkäufer den Geldeingang. Der Verkäufer versendet sodann die Ware an den Käufer, der nach Erhalt der Ware zunächst die Möglichkeit hat, den Artikel zu überprüfen. Ist alles ordnungsgemäß meldet er iloxx den Empfang der Ware. Erst dann erhält der Verkäufer das Geld von iloxx.

Der Treuhandservice kann jedoch nur genutzt werden, wenn der Verkäufer zustimmt. Daher ist es ratsam, diesen Service schon vor Abgabe des Gebots zu vereinbaren. Unter "Angaben zu Zahlung und Versand" teilt der Verkäufer mit, ob der Treuhandservice verfügbar ist. Auch wenn der Verkäufer dies nicht angegeben hat, kann man per Mail den Treuhandservice vereinbaren.

Ebenso sollte eine Vereinbarung getroffen werden, wer die Gebühren trägt. Dieser Treuhandservice kostet je nach Wert des Artikels von 2,50 EUR (100 EUR) und 50,00 EUR (Artikelwert 50.000 EUR). Im Zweifel wird der Käufer die Kosten tragen müssen, da der Treuhandservice gerade seinem Schutz dient. Aber selbstverständlich ist dies aushandelbar und das Zustandekommen des Vertrages zu eben diesem Höchstgebot liegt auch im Interesse des Verkäufers.

externer Link  http://pages.ebay.de/treuhandservice/index.html

Aufgrund von mehreren Betrugsfällen in letzter Zeit ist bei nicht so bekannten Treuhandunternehmen jedoch Vorsicht angesagt. Die neuen Betrugsfälle betrafen diesmal die eBay-Verkäufer. Der Mailverkehr wurde beispielsweise manipuliert, d.h. der Verkäufer erhielt eine gefälschte Mail, ging vom Zahlungseingang aus, obwohl dies gar nicht der Fall war, gab seine Ware auf und lief anschließend seinem Geld hinterher. Auch ist berichtet worden, dass Treuhandservices zum Schein gegründet wurden, eine gewisse Anzahl von Geschäften erfolgreich abwickelten, um Vertrauen zu schaffen und dann ausschließlich für Betrugsfälle genutzt wurden. Nachdem die Ware an die Lieferadresse gesandt wurde, entpuppt sich die Treuhand-Website als Fälschung und geht oft kurz darauf vom Netz. Die betrügerischen Treuhand-Sites waren professionell aufgemacht und lösten daher kein Misstrauen aus.

Sollten also Zweifel bestehen, informieren Sie sich über Details des jeweiligen Dienstleisters - per Telefon, Brief, eigenen Recherchen und - natürlich - bei eBay.

Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss  [top]

Grundsätzlich hat der Käufer alle Gewährleistungsrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt. Dies gilt auch gegenüber dem privaten Verkäufer.

In der letzten Zeit hat sich der Trend entwickelt, dass die Anbieter die Gewährleistung für ihre Produkte grundsätzlich ausschließen. Dies geschieht mit Formulierungen wie "Dies ist eine Privatauktion, deshalb keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht" oder mit dem Hinweis, dass auf Grund der neuen Rechtslage keinerlei Garantie oder Gewährleistung übernommen wird.

Grundsätzlich kann ein Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen. Er ist aber trotzdem verpflichtet, ordnungsgemäß zu leisten. Er kann also nicht die Rechte des Käufers ausschließen, wenn er weiß, dass der Artikel nicht in Ordnung ist oder wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig und verständlich aufgeklärt hat. Der Hinweis, dass es sich beispielsweise um ein "Bastlerfahrzeug" handelt, reicht dabei nicht aus. Wenn Sie den Käufer nicht ausreichend über die Details der Mängel aufgeklärt haben, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Käufer kann seine Rechte ungekürzt geltend machen.

Der Hinweis auf die neue Rechtslage bezieht sich auf eine Gesetzesreform, die am 1.1.2002 in Deutschland in Kraft getreten ist. In Anpassung an eine EU-Richtlinie wurde u.a. die Frist, in der Mängel geltend gemacht werden können, von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert.

Unternehmer können die Gewährleistungsrechte nicht ausschließen. Bei dem Verkauf von Gebrauchtware darf die Gewährleistung allerdings von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.

Garantie  [top]

Nicht mit der Gewährleistung zu verwechseln ist die Garantie. Im Gegensatz zum gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrecht ist die Garantie eine freiwillige Haftungsübernahme für etwaige Mängel der Kaufsache. Dabei steht es dem Garantiegeber weitgehend frei, an welche Bedingungen er die Garantie knüpft. Die Garantiebedingungen müssen allerdings einfach und verständlich abgefasst und vollständig angegeben werden. In den meisten Fällen wird eine Garantie durch den Hersteller gegeben (Herstellergarantie).

Es kommt aber auch vor, dass Händler eine Garantie gewähren. Wird in der Produktbeschreibung eines Angebots unter eBay auf eine Händler-Garantie werblich hingewiesen, muß der Händler sich an dieser Garantie festhalten lassen; diese ist vom Kaufpreis mitumfaßt. Dies gilt auch, wenn der Händler in seinen AGB darauf hingewiesen hat, dass die Garantie gar nicht zum Angebot gehört, sondern zusätzlich zur Kaufsache entgeltlich erworben werden muß, so dass Oberlandesgericht Hamburg.




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